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Am 17.08.2015 tritt die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft, aufgrund derer sich erstmals das anzuwendende Erbrecht beim Tod des Erblassers nicht mehr nach seiner Staatsangehörigkeit richtet, sondern nach dem Ort seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts, wenn keine anders lautende Rechtswahl getroffen wurde.

Stirbt ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt z. B. in Mallorca, nach oben genanntem Termin in Mallorca, richten sich seine erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Recht des spanischen Bundesstaates, dem Mallorca angehört (Spanien hat kein einheitliches Erbrecht). Will man dies nicht, muss man zwingend eine Rechtswahl treffen, der deutsche Staatsbürger kann also (ausschließlich) auch Deutsches Erbrecht wählen. Er muss dies aber ausdrücklich tun, wenn er seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat. 

In vielen europäischen Staaten ist gerade das Erbrecht des überlebenden Ehegatten völlig anders geregelt als in der Bundesrepublik Deutschland. In vielen Fällen erben Ehegatten gar nicht, neben eventuell vorhandenen Kindern oder sind lediglich Nießbraucher am Nachlass. Auch können Pflichtteilsansprüche völlig anders geregelt sein, als in Deutschland. Deshalb ist es angeraten, sich wegen eines Testaments beraten zu lassen, insbesondere dann, wenn man seinen gewöhnlichen Aufenthalt (auch vorübergehend) nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat. 

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